Die Kirche beansprucht aus eigenem und ausschließlichem Recht, d.h. unter Ausschluss jeder anderen irdischen Gewalt, die Zuständigkeit in allen Streitsachen:
Der Zweck der kirchlichen Gerichtsbarkeit ist die Klärung zweifelhafter Rechtsverhältnisse, der Schutz gefährdeter Rechte und die Ahndung von Rechtsverletzungen.
Die Gerichtsbarkeit der Kirche wird staatlicherseits anerkannt (Österreichisches Konkordat Art. 1).
Die kirchliche Gerichtsbarkeit wird von Gerichtsorganen im ordentlichen Prozess ausgeübt.
Die Richter sind persönlich und sachlich unabhängig, allein dem Gesetz unterworfen und weisungsunabhängig.